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730.110 RPBBPV CH-BS

§ 19 Bau- und Planungsverordnung (BPV)

Bauvorschriften - Bauweise und Ausstattung - Technische Normen
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§ 19 BPV

1. Wenn Gesetze und Verordnungen nichts anderes vorschreiben, müssen Bauten und Anlagen nach den anerkannten Regeln der Technik und der Baukunde erstellt, ausgestattet, betrieben und unterhalten werden.

2. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat führt eine Liste der Normen und Richtlinien, die es als dem Stand der Technik und der Baukunde entsprechend anerkennt. Es macht sie öffentlich zugänglich und gibt sie auf Verlangen ab.

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