Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
730.110 RPBBPV CH-BS

§ 17a Bau- und Planungsverordnung (BPV) - Gemeinsame Bestimmung

Bauvorschriften - Bebauung - Gestaltung von Bauten und Anlagen (§ 58 BPG) - Entscheide und Stellungnahmen - ...
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (112 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 17a BPV · Gemeinsame Bestimmung

1. Über die Gestaltung von Bauten, Anlagen, Reklamen, Aufschriften und Bemalungen, die in keinem der vorstehend genannten Verfahren zu beurteilen sind, können die für den Ortsbild- und den Denkmalschutz zuständigen Behörden von sich aus entscheiden und den für den Vollzug zuständigen Behörden Antrag stellen.

← § 17 BPV Bau- und Planungsverordnung (BPV) § 18 BPV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →