730.110
RPBBPV
CH-BS
§ 17a Bau- und Planungsverordnung (BPV) - Gemeinsame Bestimmung
Bauvorschriften - Bebauung - Gestaltung von Bauten und Anlagen (§ 58 BPG) - Entscheide und Stellungnahmen - ...
§ 17a BPV · Gemeinsame Bestimmung
1. Über die Gestaltung von Bauten, Anlagen, Reklamen, Aufschriften und Bemalungen, die in keinem der vorstehend genannten Verfahren zu beurteilen sind, können die für den Ortsbild- und den Denkmalschutz zuständigen Behörden von sich aus entscheiden und den für den Vollzug zuständigen Behörden Antrag stellen.