§ 17 Bau- und Planungsverordnung (BPV) - Denkmalschutz
§ 17 BPV · Denkmalschutz
1. Das Einholen der nötigen Entscheide der für den Denkmalschutz zuständigen Behörde erfolgt gemäss § 16 Abs. 1 hiervor. Zusätzlich werden ihre Entscheide von der Abteilung Verkehr der Kantonspolizei oder vom Gemeinderat in Verfahren nach der Gesetzgebung über den Strassenverkehr eingeholt.
2. Die Entscheide sind für die Bewilligungsbehörden, die Verkehrsabteilung der Kantonspolizei und den Gemeinderat verbindlich. Ausgenommen sind Entscheide über Objekte wie Bauinstallationen und Vergnügungsbetriebe, für die die Bewilligung aus besonderem Anlass für eine von vornherein beschränkte Zeit beantragt wird.
3. Auf Entscheide über Planentwürfe, die nicht oder nur teilweise berücksichtigt werden, ist bei der Antragstellung an die Plangenehmigungsbehörden hinzuweisen.
4. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements kann Entscheide über die Beurteilung von Signalen und Markierungen für den Strassenverkehr ganz oder teilweise aufheben, wenn es die Verkehrssicherheit gebietet.