730.110
RPBBPV
CH-BS
§ 15c Bau- und Planungsverordnung (BPV) - Gemeinsame Bestimmung
Bauvorschriften - Bebauung - Gestaltung von Bauten und Anlagen (§ 58 BPG) - Organisation des Stadt- und Ortsbildschutzes
§ 15c BPV · Gemeinsame Bestimmung
1. Die Entscheide der für den Stadt- und Ortsbildschutz zuständigen Behörden sind schriftlich zu begründen und zu eröffnen. Die Eröffnung erfolgt in der Regel im Bauentscheid.