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730.110 RPBBPV CH-BS

§ 15c Bau- und Planungsverordnung (BPV) - Gemeinsame Bestimmung

Bauvorschriften - Bebauung - Gestaltung von Bauten und Anlagen (§ 58 BPG) - Organisation des Stadt- und Ortsbildschutzes
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§ 15c BPV · Gemeinsame Bestimmung

1. Die Entscheide der für den Stadt- und Ortsbildschutz zuständigen Behörden sind schriftlich zu begründen und zu eröffnen. Die Eröffnung erfolgt in der Regel im Bauentscheid.

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