730.110
RPBBPV
CH-BS
§ 15 Bau- und Planungsverordnung (BPV) - Stadtbildkommission
Bauvorschriften - Bebauung - Gestaltung von Bauten und Anlagen (§ 58 BPG) - Organisation des Stadt- und Ortsbildschutzes
§ 15 BPV · Stadtbildkommission
1. Die Stadtbildkommission besteht aus sieben vom Regierungsrat gewählten Fachleuten insbesondere aus den Bereichen Architektur, Städtebau, Landschaftsarchitektur, Gestaltung, Wirtschaft und Gebäude- und Energietechnik. Der Regierungsrat bestimmt die oder den Vorsitzenden. Die Kantonsbaumeisterin oder der Kantonsbaumeister und die Denkmalpflegerin oder der Denkmalpfleger wohnen den Sitzungen mit beratender Stimme bei.
2. Nach Einreichen eines Baubegehrens von grosser Tragweite oder grundsätzlicher Natur für das Stadtbild erhält die verantwortliche Fachperson in der Regel Gelegenheit, ihr Projekt mündlich vorzustellen.
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