730.110
RPBBPV
CH-BS
§ 14 Bau- und Planungsverordnung (BPV) - Abweichungen
Bauvorschriften - Bebauung - Gestaltung von Bauten und Anlagen (§ 58 BPG) - Zuständigkeit - Abweichungen
§ 14 BPV · Abweichungen
1. Das Fachsekretariat der Stadtbildkommission und die Denkmalpflege können die Zuständigkeit durch Vereinbarung im Einzelfall ganz oder teilweise anders regeln.