730.110
RPBBPV
CH-BS
§ 13 Bau- und Planungsverordnung (BPV)
Bauvorschriften - Bebauung - Gestaltung von Bauten und Anlagen (§ 58 BPG) - Zuständigkeit - Denkmalschutz
§ 13 BPV
1. Die Zulässigkeit von Veränderungen und die Gestaltung von eingetragenen Denkmälern sowie von Bauten und Anlagen in der Stadt- und Dorfbild-Schutzzone beurteilen die nach der Gesetzgebung über den Denkmalschutz zuständigen Behörden nach den Vorschriften über den Denkmalschutz und den Zonenvorschriften.
2. Die Gestaltung von Bauten, Anlagen, Reklamen, Aufschriften und Bemalungen im näheren Sichtbereich von eingetragenen Denkmälern wird von der Denkmalpflege beurteilt.
3. Verfügungen der für den Denkmalschutz zuständigen Behörden während der Ausführung von Arbeiten an eingetragenen Denkmälern und in der Stadt- und Dorfbild-Schutzzone bleiben vorbehalten.