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730.110 RPBBPV CH-BS

§ 12a Bau- und Planungsverordnung (BPV) - Dorf- und Ortsbildkommission

Bauvorschriften - Bebauung - Gestaltung von Bauten und Anlagen (§ 58 BPG) - Zuständigkeit - Stadt- und Ortsbildkommission
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§ 12a BPV · Dorf- und Ortsbildkommission

1. Auf dem Gebiet der Gemeinden Bettingen und Riehen wird die Gestaltung von Bauten, Anlagen, Reklamen, Aufschriften und Bemalungen von der Dorf- bzw. Ortsbildkommission beurteilt.

2. Die Gemeinden können Regeln erlassen, in welchen Fällen die Beurteilung durch einen Ausschuss oder eine Begutachterin oder einen Begutachter erfolgen kann.

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