730.110
RPBBPV
CH-BS
§ 12a Bau- und Planungsverordnung (BPV) - Dorf- und Ortsbildkommission
Bauvorschriften - Bebauung - Gestaltung von Bauten und Anlagen (§ 58 BPG) - Zuständigkeit - Stadt- und Ortsbildkommission
§ 12a BPV · Dorf- und Ortsbildkommission
1. Auf dem Gebiet der Gemeinden Bettingen und Riehen wird die Gestaltung von Bauten, Anlagen, Reklamen, Aufschriften und Bemalungen von der Dorf- bzw. Ortsbildkommission beurteilt.
2. Die Gemeinden können Regeln erlassen, in welchen Fällen die Beurteilung durch einen Ausschuss oder eine Begutachterin oder einen Begutachter erfolgen kann.