730.110
RPBBPV
CH-BS
§ 11 Bau- und Planungsverordnung (BPV)
Bauvorschriften - Bebauung - Einfriedungen (§ 57 BPG) - Beschaffenheit
§ 11 BPV
1. Einfriedungen von Grundstücken dürfen nicht mit Glasscherben und dergleichen bewehrt sein. Stacheldraht ist erst von einer Höhe von 2 m an zulässig.
2. Einfriedungen müssen für Kleintiere durchlässig sein.
3. Wenn Linien- oder Bebauungspläne Beschränkungen der Nutzung von Vorgärten verlangen, werden die dazu nötigen Vorschriften über Einfriedungen im Einzelfall verfügt.