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730.110 RPBBPV CH-BS

§ 11 Bau- und Planungsverordnung (BPV)

Bauvorschriften - Bebauung - Einfriedungen (§ 57 BPG) - Beschaffenheit
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§ 11 BPV

1. Einfriedungen von Grundstücken dürfen nicht mit Glasscherben und dergleichen bewehrt sein. Stacheldraht ist erst von einer Höhe von 2 m an zulässig.

2. Einfriedungen müssen für Kleintiere durchlässig sein.

3. Wenn Linien- oder Bebauungspläne Beschränkungen der Nutzung von Vorgärten verlangen, werden die dazu nötigen Vorschriften über Einfriedungen im Einzelfall verfügt.

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