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730.110 RPBBPV CH-BS

§ 106 Bau- und Planungsverordnung (BPV)

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen - Altrechtliche Eintragungen und Anmerkungen im Grundbuch
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§ 106 BPV

1. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat ist für Verfügungen über Bauverbote und andere Dienstbarkeiten zuständig, deren Änderung oder Löschung der Zustimmung des Bau- und Verkehrsdepartements bedarf.

2. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat lässt nach altem Recht verfügte Anmerkungen von Beseitigungs- und Mehrwertreversen im Grundbuch löschen

a) wenn sie wegen Beseitigung des gegen Revers bewilligten Gebäudes gegenstandslos werden;

b) wenn seit Beginn eines gegen Revers bewilligten Umbaus 25 Jahre verstrichen sind;

c) wenn die gegen Revers erteilte Baubewilligung durch eine dem neuen Recht (§ 79 Abs. 1 oder § 82 Abs. 2 BPG) entsprechende Bewilligung ersetzt wird.

3. Befristete Reverse können nach Ablauf der Frist auch von Amtes wegen im Grundbuch gelöscht werden.

4. Anmerkungen von Beschlüssen, mit denen Strassen als korrektionsbedürftig bezeichnet wurden, und der gestützt darauf ausgestellten Reverse werden auf Antrag des Tiefbauamtes, des Bau- und Gastgewerbeinspektorats oder des zuständigen Gemeinderates im Grundbuch gelöscht.

5. Das Bau- und Verkehrsdepartement veranlasst die Löschung von Dienstbarkeiten, die die Zahlung von Minderwertsentschädigungen an Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften in der Grünzone zum Gegenstand haben.

6. Das Tiefbauamt oder der zuständige Gemeinderat veranlasst die Löschung von Haftungsanmerkungen und Grundlasten für Beiträge, die nicht mehr erhoben werden können.

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