Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
730.110 RPBBPV CH-BS

§ 105 Bau- und Planungsverordnung (BPV)

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen - Vorzeitig entrichtete Beiträge (§ 182 BPG)
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§ 105 BPV

1. Das Tiefbauamt ist für die Rückzahlung vorzeitig entrichteter Beiträge für die Korrektion von Kantonsstrassen und von Strassen in der Stadt Basel zuständig, die nicht mehr erhoben werden können. Es macht das Rückforderungsrecht öffentlich bekannt.

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