730.110
RPBBPV
CH-BS
§ 103 Bau- und Planungsverordnung (BPV)
Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Erschliessung - Strassenunterhalt (§ 161 BPG) - Winterdienst für den Fussgängerverkehr
§ 103 BPV
1. Bei Schnee und Eis müssen Trottoirs begehbar gehalten werden. Für Trottoirs auf dem Gebiet der Stadt Basel ist das Tiefbauamt zuständig.
2. Begehbar zu halten ist die dem Fussgängerverkehr durchgehend zur Verfügung stehende Breite der Trottoirs, soweit sie nicht zur Ablagerung der weggeräumten Schnee- und Eismasse benötigt wird, mindestens aber 1 m.
3. Der Abfluss von Schmelzwasser in die Strassenschale und in die Einlaufschächte darf nicht erschwert werden.
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