Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
730.110 RPBBPV CH-BS

§ 103 Bau- und Planungsverordnung (BPV)

Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Erschliessung - Strassenunterhalt (§ 161 BPG) - Winterdienst für den Fussgängerverkehr
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (112 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 103 BPV

1. Bei Schnee und Eis müssen Trottoirs begehbar gehalten werden. Für Trottoirs auf dem Gebiet der Stadt Basel ist das Tiefbauamt zuständig.

2. Begehbar zu halten ist die dem Fussgängerverkehr durchgehend zur Verfügung stehende Breite der Trottoirs, soweit sie nicht zur Ablagerung der weggeräumten Schnee- und Eismasse benötigt wird, mindestens aber 1 m.

3. Der Abfluss von Schmelzwasser in die Strassenschale und in die Einlaufschächte darf nicht erschwert werden.

4. ...

← § 102 BPV Bau- und Planungsverordnung (BPV) § 104 BPV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →