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730.110 RPBBPV CH-BS

§ 102 Bau- und Planungsverordnung (BPV)

Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Erschliessung - Strassenunterhalt (§ 161 BPG) - Beseitigung von Verunreinigungen
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§ 102 BPV

1. Verunreinigungen auf Strassen und Wegen hat zu beseitigen, wer sie verursacht hat.

2. Als Verunreinigungen gelten auch Bemalungen, liegen gelassene oder weggeworfene Gegenstände, Scherben, Streumittelresten und dergleichen.

3. Als Verursacherin oder Verursacher gilt auch, wer etwas veranstaltet, anbietet oder verteilt und damit rechnen muss, dass dies Verunreinigungen zur Folge hat.

4. Vorbehalten bleibt die Pflicht zur Beseitigung von Verunreinigungen nach der Gesetzgebung über den Strassenverkehr.

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