730.110
RPBBPV
CH-BS
§ 101 Bau- und Planungsverordnung (BPV)
Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Erschliessung - Finanzierung - Kanalisationsbeiträge und Abwassergebühren (§§ 166 und 174 BPG)
§ 101 BPV
1. Die nötigen Ausführungsbestimmungen über Kanalisationsbeiträge und Abwassergebühren werden in den Vollzugsverordnungen zu den Gesetzen über den Gewässerschutz erlassen.
2. Durch Verordnung festgelegte pauschale Beitragssätze sind vor ihrer Anwendung zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen, wenn sich die Berechnungsgrundlagen wesentlich geändert haben.