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730.110 RPBBPV CH-BS

§ 100 Bau- und Planungsverordnung (BPV)

Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Erschliessung - Finanzierung - Zuständigkeit
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§ 100 BPV

1. Der Erlass von Verfügungen über Beiträge ist Sache der für den Baubeschluss zuständigen Behörde.

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