730.110
RPBBPV
CH-BS
§ 10 Bau- und Planungsverordnung (BPV)
Bauvorschriften - Bebauung - Einfriedungen (§ 57 BPG) - Messung
§ 10 BPV
1. Die Höhe der Einfriedungen wird von der tiefer liegenden Seite aus bestimmt. Bei einem Höhenunterschied von mehr als 1 m darf die Höchsthöhe durch eine 1 m hohe Absturzsicherung überschritten werden.
2. Vereinbarte Höchsthöhen werden von der gleichen Linie aus gemessen wie die Höhe der an der Grenze zulässigen eingeschossigen Bauten.
3. Die Tiefe der Verankerungen von Einfriedungen an der Grenze zur Allmend wird von der Allmendoberfläche aus bestimmt.