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730.110 RPBBPV CH-BS

§ 1 Bau- und Planungsverordnung (BPV)

Bauvorschriften - Baureife (§§ 2ff. BPG) - Zuständigkeit
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§ 1 BPV

1. Für die Beurteilung der Baureife von Grundstücken ist die Dienststelle Städtebau und Architektur zuständig.

2. Seine Entscheide im Baubewilligungsverfahren sind für die Bewilligungsbehörde verbindlich.

Bau- und Planungsverordnung (BPV) § 2 BPV →

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