730.110
RPBBPV
CH-BS
§ 1 Bau- und Planungsverordnung (BPV)
Bauvorschriften - Baureife (§§ 2ff. BPG) - Zuständigkeit
§ 1 BPV
1. Für die Beurteilung der Baureife von Grundstücken ist die Dienststelle Städtebau und Architektur zuständig.
2. Seine Entscheide im Baubewilligungsverfahren sind für die Bewilligungsbehörde verbindlich.