730.100
BPG
CH-BS
§ 99 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Planung - Nutzungsplanung - Pläne - Baugrenzen
§ 99 BPG
1. Baugrenzen bezeichnen
a) den kleinsten zulässigen Abstand der Gebäude von anderen Bauten und Anlagen oder Flächen mit anderer Nutzung,
b) Flächen, die nicht überbaut werden dürfen.
2. Baugrenzen gehen den Abstandsvorschriften vor.
3. Wenn in den Nutzungsplänen nichts anderes bestimmt ist, gelten Baugrenzen nur für oberirdische Gebäude und Gebäudeteile. Sie dürfen durch Dachvorsprünge, Fallrohre, Fensterläden, Fenstergitter, Gesimse und andere Bauteile überschritten werden, die ausschliesslich der Ausstattung oder Verzierung der Fassaden dienen.