Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
730.100 BPG CH-BS

§ 99 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Planung - Nutzungsplanung - Pläne - Baugrenzen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (201 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 99 BPG

1. Baugrenzen bezeichnen

a) den kleinsten zulässigen Abstand der Gebäude von anderen Bauten und Anlagen oder Flächen mit anderer Nutzung,

b) Flächen, die nicht überbaut werden dürfen.

2. Baugrenzen gehen den Abstandsvorschriften vor.

3. Wenn in den Nutzungsplänen nichts anderes bestimmt ist, gelten Baugrenzen nur für oberirdische Gebäude und Gebäudeteile. Sie dürfen durch Dachvorsprünge, Fallrohre, Fensterläden, Fenstergitter, Gesimse und andere Bauteile überschritten werden, die ausschliesslich der Ausstattung oder Verzierung der Fassaden dienen.

← § 98 BPG Bau- und Planungsgesetz (BPG) - Zweck § 101 BPG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →