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730.100 BPG CH-BS

§ 98 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Planung - Nutzungsplanung - Pläne - Projektierungsvorschriften
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§ 98 BPG

1. Der Erschliessungsplan muss auf den zu erwartenden Gebrauch der Strasse oder des Weges abgestimmt sein.

2. Der Baulinienabstand muss mindestens 12 m betragen. Ist die Strasse nur einseitig bebaubar, beträgt der Mindestabstand zur gegenüberliegenden Strassenlinie 7 m.

3. Wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, müssen Strassen und Wege mit Fussgängerverkehr behindertengerecht projektiert werden.

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