730.100
BPG
CH-BS
§ 98 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Planung - Nutzungsplanung - Pläne - Projektierungsvorschriften
§ 98 BPG
1. Der Erschliessungsplan muss auf den zu erwartenden Gebrauch der Strasse oder des Weges abgestimmt sein.
2. Der Baulinienabstand muss mindestens 12 m betragen. Ist die Strasse nur einseitig bebaubar, beträgt der Mindestabstand zur gegenüberliegenden Strassenlinie 7 m.
3. Wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, müssen Strassen und Wege mit Fussgängerverkehr behindertengerecht projektiert werden.