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730.100 BPG CH-BS

§ 97 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Planung - Nutzungsplanung - Pläne - Erschliessungsplan
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§ 97 BPG

1. Strassen-, Weg- und Baulinien müssen auf einem Erschliessungsplan beruhen.

2. Der Erschliessungsplan legt fest

1. Das Längen- und das generelle Querprofil der Strasse oder des Weges.

2. Die Bebaubarkeit der Strasse.

3. Die Masse des Raumes unter Arkaden.

3. Der Erschliessungsplan kann festlegen

1. Die Höhe der Baulinien.

2. Baugrenzen an Wegen und nicht bebaubaren Strassen.

3. Die Gestaltung und Ausstattung der Strasse oder des Weges.

4. Grünflächen und Grünanlagen.

5. Die Belastbarkeit von Bauten unter Strassen und Wegen.

6. Vorkehren für Behinderte.

7. Abweichende Vorschriften über das Bauen an den Baulinien und über die Nutzung von Vorgärten

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