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730.100 BPG CH-BS

§ 96 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Planung - Nutzungsplanung - Pläne - Definitionen
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§ 96 BPG

1. Strassenlinien bezeichnen die Grenzen der für Autos offenen Strassen; Weglinien die Grenzen von Verkehrswegen, die nicht für Autos bestimmt sind.

2. Strassen- und Weglinien können bezeichnen

a) Grundstücke oder Grundstücksteile, die erst abgetreten werden müssen, wenn die darauf stehenden Bauten und Anlagen beseitigt sind (Baufluchtlinien).

b) Teile öffentlicher Strassen oder Wege auf Grundstücken unter Arkaden (Arkadenlinien).

3. Baulinien bestimmen, wo die Fluchten von Randbebauungen an Strassen und an den zur Grundstückserschliessung bestimmten Wegen zu verlaufen haben.

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