730.100
BPG
CH-BS
§ 95 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Planung - Nutzungsplanung - Pläne - Zonenpläne
§ 95 BPG
1. Durch Zonenpläne werden festgelegt
1. Baugebiete und Gebiete ausserhalb der Bauzonen.
2. Die Zonen und Gebiete, für die dieses Gesetz Vorschriften enthält.
3. Nach anderen Gesetzen festzulegende Zonen und Gebiete.
4. Die zulässigen Arten der baulichen Nutzung wie Wohnen und Gewerbe.
5. Gebiete in Wohn- und Gewerbezonen, in denen Nutzungen nach den für die Zone 7 geltenden Vorschriften bewilligt werden können.
2. Zonenpläne orientieren über Gebiete, die als Allmend, Wald oder Bahnareal bezeichnet sind oder in denen Bebauungspläne gelten.
3. Die Landgemeinden können weitere Nutzungszonen festlegen und die dazu gehörenden Vorschriften erlassen.