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730.100 BPG CH-BS

§ 94 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Planung - Richtplanung
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§ 94 BPG

1. Der Regierungsrat erlässt den kantonalen Richtplan.

2. Regierungsrat und Gemeindebehörden können weitere Richtpläne erlassen. Die Vorschriften des Bundesrechts über die Verbindlichkeit und Anpassung des kantonalen Richtplans gelten sinngemäss.

3. Richtpläne der Gemeinden werden für die kantonalen Behörden verbindlich, wenn sie der Regierungsrat genehmigt hat.

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