730.100
BPG
CH-BS
§ 93a Bau- und Planungsgesetz (BPG) - Agglomerationsprogramm
Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Planung - Grundsätze
§ 93a BPG · Agglomerationsprogramm
1. Der Kanton erarbeitet ein Agglomerationsprogramm.
2. Er kann sich dazu mit anderen Kantonen zusammenschliessen oder sich an privat- oder öffentlich-rechtlichen Organisationen beteiligen oder solche gründen, die ein Agglomerationsprogramm erarbeiten.
3. Das Agglomerationsprogramm wird vom Regierungsrat beschlossen.