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730.100 BPG CH-BS

§ 93a Bau- und Planungsgesetz (BPG) - Agglomerationsprogramm

Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Planung - Grundsätze
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§ 93a BPG · Agglomerationsprogramm

1. Der Kanton erarbeitet ein Agglomerationsprogramm.

2. Er kann sich dazu mit anderen Kantonen zusammenschliessen oder sich an privat- oder öffentlich-rechtlichen Organisationen beteiligen oder solche gründen, die ein Agglomerationsprogramm erarbeiten.

3. Das Agglomerationsprogramm wird vom Regierungsrat beschlossen.

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