730.100
BPG
CH-BS
§ 93 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Planung, Bodenordnung, Erschliessung - Planung - Grundsätze
§ 93 BPG
1. Die in diesem Gesetz umschriebenen Planungsaufgaben sind nach den vom Bund festgelegten Grundsätzen der Raumplanung zu erfüllen.
2. Insbesondere haben sich alle Planungen und die Projektierung öffentlicher Bauten und Anlagen nach den Zielen und den Planungsgrundsätzen des Bundesgesetzes über die Raumplanung zu richten.