Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
730.100 BPG CH-BS

§ 92a Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Bauvorschriften - Vollzug - Strafbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (201 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 92a BPG

1. Wer den baupolizeilichen Bestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.

← § 92 BPG Bau- und Planungsgesetz (BPG) - Zweck § 93 BPG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →