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730.100 BPG CH-BS

§ 92 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Bauvorschriften - Vollzug - Rechtspflege - Baurekurs
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§ 92 BPG

1. Verfügungen, die sich auf die Bauvorschriften stützen, können nach den allgemeinen Bestimmungen bei der Baurekurskommission angefochten werden.

2. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können.

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