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§ 91 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Bauvorschriften - Vollzug - Rechtspflege - Baueinsprache
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§ 91 BPG

1. Baueinsprache kann erheben,

a) wer durch das Baubegehren berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass es abgewiesen oder geändert wird;

b) wer durch eine besondere Vorschrift zum Rekurs ermächtigt ist.

2. Aus der Begründung muss mindestens hervorgehen, warum das Bauvorhaben beanstandet wird.

3. Einspracheverfahren werden durch öffentliche Anzeige eingeleitet. Während der Einsprachefrist ist durch Hinweise im Gelände wie Schilder oder Profile auf das Bauvorhaben aufmerksam zu machen. Die Verordnung bestimmt die Einzelheiten und die Ausnahmen.

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