Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
730.100 BPG CH-BS

§ 90 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Bauvorschriften - Vollzug - Befugnisse der Vollzugsorgane - Ersatzvornahme
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (201 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 90 BPG

1. Die Vollzugsorgane können Leistungen auf Kosten der säumigen oder verhinderten Pflichtigen erbringen oder durch Dritte erbringen lassen.

2. Die Kosten der Ersatzvornahme und ihre Verzinsung sind öffentlichrechtliche Grundlasten, die den anderen dinglichen Rechten vorgehen.

3. Die Grundlasten können im Grundbuch angemerkt werden. Bei fehlender Anmerkung tritt die persönliche Haftung der Pflichtigen an die Stelle der Grundstückshaftung, wenn das Grundstück nach der Ersatzvornahme durch ein der Handänderungssteuer unterliegendes Rechtsgeschäft veräussert wird.

← § 89 BPG Bau- und Planungsgesetz (BPG) - Zweck § 91 BPG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →