730.100
BPG
CH-BS
§ 90 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Bauvorschriften - Vollzug - Befugnisse der Vollzugsorgane - Ersatzvornahme
§ 90 BPG
1. Die Vollzugsorgane können Leistungen auf Kosten der säumigen oder verhinderten Pflichtigen erbringen oder durch Dritte erbringen lassen.
2. Die Kosten der Ersatzvornahme und ihre Verzinsung sind öffentlichrechtliche Grundlasten, die den anderen dinglichen Rechten vorgehen.
3. Die Grundlasten können im Grundbuch angemerkt werden. Bei fehlender Anmerkung tritt die persönliche Haftung der Pflichtigen an die Stelle der Grundstückshaftung, wenn das Grundstück nach der Ersatzvornahme durch ein der Handänderungssteuer unterliegendes Rechtsgeschäft veräussert wird.