730.100
BPG
CH-BS
§ 89 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Bauvorschriften - Vollzug - Befugnisse der Vollzugsorgane - Abwehrmassnahmen
§ 89 BPG
1. Das zuständige Vollzugsorgan verfügt die Einstellung der Bauarbeiten,
a) wenn für das Vorhaben nötige Bewilligungen fehlen;
b) wenn vom bewilligten Projekt abgewichen wird oder Vorschriften missachtet werden;
c) bei drohender Gefahr.
2. Es beschränkt oder verbietet die Benutzung von Bauten und Anlagen,
a) wenn es zum Schutz von Menschen, der Umwelt oder erheblicher Sachwerte nötig ist;
b) um zu vermeiden, dass aus einer bösgläubigen Widerhandlung gegen Bauvorschriften Nutzen gezogen werden kann.
3. Die gestützt auf diese Bestimmungen erlassenen Verfügungen sind sofort vollstreckbar. Das zuständige Vollzugsorgan kann die Vollstreckung aufschieben, wenn es wichtige Interessen von Nutzungsberechtigten rechtfertigen.