730.100
BPG
CH-BS
§ 88 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Bauvorschriften - Vollzug - Befugnisse der Vollzugsorgane - Kontrollen
§ 88 BPG
1. Soweit es zum Vollzug der Bauvorschriften nötig ist, haben die Berechtigten den Vollzugsorganen und ihren Beauftragten das Betreten von Grundstücken und Räumen zu gestatten.
2. Wenn es zur Feststellung wichtiger rechtserheblicher Tatsachen nötig ist, können die Vollzugsorgane und ihre Beauftragten Grundstücke und Räume auch ohne Wissen oder gegen den Willen der Berechtigten betreten und dazu polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen.