730.100
BPG
CH-BS
§ 87 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Bauvorschriften - Vollzug - Behandlungsdauer
§ 87 BPG
1. Über Baubegehren und Einsprachen entscheidet die Baubewilligungsbehörde in der Regel innerhalb von drei Monaten.
2. Über komplizierte Bauvorhaben, insbesondere solche mit Umweltverträglichkeitsprüfung, entscheidet die Baubewilligungsbehörde in der Regel spätestens ein Jahr nach Einreichung des Baubegehrens.