730.100
BPG
CH-BS
§ 86 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Bauvorschriften - Vollzug - Koordination
§ 86 BPG
1. Ist ein Bauvorhaben von mehreren Behörden zu prüfen, sind die Entscheide aufeinander abzustimmen.
2. Wenn Gesetze oder Verordnungen nichts anderes bestimmen, ist das Baubewilligungsverfahren das Leitverfahren.
3. Die Verordnung kann Ausnahmen von der Koordinationspflicht für Entscheide vorsehen, die für die Zulässigkeit des Vorhabens nicht wesentlich sind.