730.100
BPG
CH-BS
§ 85 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Bauvorschriften - Vollzug - Art und Umfang
§ 85 BPG
1. Der Regierungsrat bestimmt, wie die Bauvorschriften zu vollziehen sind.
2. Er kann Vorschriften bezeichnen, deren Einhaltung von den Vollzugsorganen nicht, nur teilweise oder nur auf Antrag überwacht werden muss, sofern es das übergeordnete Recht zulässt und der Rechtsschutz nicht beschränkt wird.