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730.100 BPG CH-BS

§ 84 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Bauvorschriften - Vollzug - Zuständigkeit
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§ 84 BPG

1. Der Vollzug der Bauvorschriften ist Sache des Kantons.

2. Der Regierungsrat kann Vollzugsaufgaben den Gemeinden übertragen, wenn sie darum ersuchen.

3. Er kann die Vollzugsorgane ermächtigen, Prüfungs-, Überwachungs- und Beratungsaufgaben Dritten zu übertragen.

4. Baubegehren für Vorhaben in einer Landgemeinde sind dem Gemeinderat zur Stellungnahme vorzulegen.

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