730.100
BPG
CH-BS
§ 84 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Bauvorschriften - Vollzug - Zuständigkeit
§ 84 BPG
1. Der Vollzug der Bauvorschriften ist Sache des Kantons.
2. Der Regierungsrat kann Vollzugsaufgaben den Gemeinden übertragen, wenn sie darum ersuchen.
3. Er kann die Vollzugsorgane ermächtigen, Prüfungs-, Überwachungs- und Beratungsaufgaben Dritten zu übertragen.
4. Baubegehren für Vorhaben in einer Landgemeinde sind dem Gemeinderat zur Stellungnahme vorzulegen.