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730.100 BPG CH-BS

§ 83 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Bauvorschriften - Abweichungen - Ausnahmen - Ausnahmeverbote
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§ 83 BPG

1. Vorschriftsgemässen Bauvorhaben kann die Bewilligung verweigert werden,

a) wenn sie schwer gegen öffentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen verstossen und

b) wenn eine diese Interessen wesentlich besser wahrende Änderung des Vorhabens ohne unzumutbare Nachteile möglich ist.

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