730.100
BPG
CH-BS
§ 82 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Bauvorschriften - Abweichungen - Ausnahmen - Ausnahmebewilligungen - Nebenbestimmungen
§ 82 BPG
1. Zur Wahrung öffentlicher oder nachbarlicher Interessen können Ausnahmebewilligungen befristet, auf Widerruf, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden.
2. Abweichungen von Nutzungsplänen, die zur Enteignung berechtigen, können nur als Provisorien bis zur Übertragung des Besitzes auf das zur Enteignung berechtigte Gemeinwesen oder Unternehmen bewilligt werden. Ansprüche auf Entschädigung der durch die Veränderungen geschaffenen Mehrwerte sind ausgeschlossen.
3. Befristungen und Widerrufsvorbehalte sind im Grundbuch anzumerken. Befristungen, die nicht im Hinblick auf eine Enteignung verfügt werden, können angemerkt werden.