§ 81 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
§ 81 BPG
1. Grössere Geschossflächen oder Ausnutzungsziffern dürfen nur bewilligt werden,
a) zur Vermehrung der unterirdischen Nutzung;
b) wenn schädliche oder lästige Einwirkungen anders nicht zweckmässig vermieden werden können;
c) wenn ein Gewerbebetrieb anders nicht zweckmässig erweitert werden kann. Die Erweiterungsbauten müssen die für eingeschossige Bauten an der Grundstücksgrenze geltenden Höchstmasse einhalten;
d) wenn der Heizwärmebedarf einer neuen Baute die kantonalen Anforderungen um 20% unterschreitet;
e) wenn der Heizwärmebedarf bei der Sanierung einer bestehenden Baute die kantonalen Anforderungen erfüllt.
2. Grössere Gebäudehöhen dürfen nur bewilligt werden, um grössere Höhen von Geschossen zu ermöglichen, die ohne Ausnahmebewilligung errichtet werden könnten.
3. Von den Vorschriften über die Art und das Mass der Grundstücksnutzung abweichende Provisorien dürfen nur aus besonderem Anlass errichtet werden. Sie dürfen nicht länger bestehen bleiben als es der Zweck des Anlasses erfordert.
4. Für die Errichtung oder die Zweckänderung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen müssen die bundesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.