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730.100 BPG CH-BS

§ 8 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Bauvorschriften - Bebauung - Zonen 5a, 4, 3, 2 und 2a - Mass der baulichen Nutzung - Bruttogeschossfläche
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§ 8 BPG

1. Zur Bruttogeschossfläche gehört die Grundfläche

a) abgeschlossener Teile oberirdischer Geschosse einschliesslich der sie umgebenden Mauern und Wände;

b) der Erschliessung anrechenbarer Räume dienender Laubengänge, Passagen und Balkone;

c) überdeckter Autoabstellplätze.

2. Zur Hälfte an die Bruttogeschossfläche angerechnet wird die Grundfläche

a) offener Bauten und Bauteile, die dem Aufenthalt im Freien dienen (Veranden, Balkone, Lauben, überdeckte Dachterrassen, Sitzplätze, Gartenpavillons und dergleichen), soweit sie grösser als 10% der zulässigen anrechenbaren Bruttogeschossfläche ist;

b) von Gewächshäusern, die der Bewirtschaftung von Gärten dienen.

3. Nicht an die Bruttogeschossfläche angerechnet wird die Grundfläche

a) von Erkern und Risaliten vor der Baulinie, soweit sie und die nicht anrechenbare Grundfläche offener Bauten und Bauteile für den Aufenthalt im Freien (Abs. 2 lit. a) zusammengenommen nicht grösser als 10% der zulässigen anrechenbaren Bruttogeschossfläche ist;

b) weniger als 1,8 m hoher Teile von Räumen in der Dachschräge;

c) * eines zweiten Dachgeschosses wie auch die entsprechende Fläche eines dem Aufenthalt im Freien dienenden Flachdaches über dem ersten Attikageschoss.

4. Die Grundfläche unterirdischer Geschosse oder Geschossteile wird vollumfänglich an die Bruttogeschossfläche angerechnet, wenn diese Geschosse oder Geschossteile

a) der Erschliessung anrechenbarer Räume dienen oder

b) über einen den Vorschriften über Wohn- und Schlafzimmer entsprechenden Ausbau verfügen, es sei denn, sie belegen nicht mehr als 50% der mehrgeschossig überbaubaren Grundstücksfläche und können nicht als selbständige Wohneinheiten genutzt werden und sind, sofern sie in der Zone 2 oder in der Zone 2a liegen, mit oberirdischen Wohnungen verbunden.

5. Die Grundfläche unterirdischer Geschosse oder Geschossteile, die nicht gemäss Abs. 4 vollumfänglich an die Bruttogeschossfläche anzurechnen ist, wird nur soweit angerechnet, als sie die Hälfte der zulässigen anrechenbaren Bruttogeschossfläche übersteigt. Ausgenommen sind unterirdische Einstellhallen für Fahrzeuge, deren Grundfläche generell nicht an die Bruttogeschossfläche angerechnet wird.

6. Geschossflächen gelten als unterirdisch,

a) soweit sie vom ersten oberirdischen Vollgeschoss überlagert werden oder

b) wenn ihre Decke nicht aus dem natürlichen oder abgegrabenen Boden ragt.

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