730.100
BPG
CH-BS
§ 79 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Bauvorschriften - Abweichungen - Bestandesschutz - Beschränkungen
§ 79 BPG
1. Widersprechen die Bauten und Anlagen Nutzungsplänen, die zur Enteignung berechtigen, besteht kein Anspruch auf Entschädigung des durch die Veränderungen geschaffenen Mehrwerts. Erweiterungen können nur als Provisorien bis zur Übertragung des Besitzes auf das zur Enteignung berechtigte Gemeinwesen oder Unternehmen bewilligt werden. Die Beschränkungen sind vor Baubeginn im Grundbuch anzumerken.
2. Der Bestandesschutz nicht mehr zonenkonformer Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen richtet sich nach Bundesrecht.
3. Die Besitzstandgarantie entbindet nicht von gesetzlichen Unterhalts-, Anpassungs- und Sanierungspflichten und schützt nicht vor Enteignung, Bodenordnungsmassnahmen und allgemein verbindlichen Nutzungsbeschränkungen.