730.100
BPG
CH-BS
§ 78 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Bauvorschriften - Abweichungen - Bestandesschutz - Zusätzliche Dämmung
§ 78 BPG
1. Strassen- und Weglinien, Baulinien und Baugrenzen sowie Begrenzungen der Höhe, der Tiefe und der Länge von Gebäuden dürfen zur Wärme- oder Schalldämmung bestehender Gebäude überschritten werden,
a) soweit es zur Begrenzung des Wärmedurchgangs auf die für Neubauten geltenden Werte oder zur Einhaltung der Anforderungen an die Schalldämmung von Fenstern nötig ist,
b) wenn andere Methoden sich dazu wesentlich schlechter eignen oder einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern und
c) keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Masse, Abstände und Lichteinfallswinkel werden nach der Wärme oder Schalldämmung von den gleichen Punkten aus bestimmt wie zuvor. Mehrwertabgaben und Erschliessungsbeiträge werden nicht erhoben.