730.100
BPG
CH-BS
§ 77 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Bauvorschriften - Abweichungen - Bestandesschutz - Grundsatz
§ 77 BPG
1. Rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen sind in ihrem Bestand geschützt.
2. Sie dürfen unterhalten und wie bisher genutzt werden, auch wenn sie den geltenden Vorschriften und Plänen widersprechen.
3. Sie dürfen umgebaut, erweitert und anders genutzt werden, wenn sie in einer Bauzone liegen und wenn dadurch nicht stärker vom geltenden Recht abgewichen oder gegen öffentliche und nachbarliche Interessen verstossen wird als bisher.
4. Die Änderungen müssen den Vorschriften entsprechen, die ohne Beeinträchtigung des Besitzstandes eingehalten werden können.