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730.100 BPG CH-BS

§ 76 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Bauvorschriften - Bauweise und Ausstattung - Kennzeichnung der Gebäude
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§ 76 BPG

1. Jedes Gebäude wird mit einer Adresse bestehend aus einem Strassennamen und einer Hausnummer bezeichnet.

2. Gebäude mit mehreren Eingängen können mit mehreren Adressen bezeichnet werden.

3. Die Gebäude sind einheitlich zu kennzeichnen.

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