§ 75 Bau- und Planungsgesetz (c BPG)
§ 75 c BPG
1. Bei erstmaliger Überschreitung der bewilligten Fahrtenzahl werden eine Sockelabgabe von CHF 25 pro bewilligten Abstellplatz sowie eine Abgabe von CHF 3.50 pro überzählige Fahrt erhoben. Bei der zweiten und dritten Überschreitung in Folge erhöhen sich die Ansätze um ein Viertel, respektive um die Hälfte. Bei der vierten Überschreitung in Folge wird die Abgabe verdoppelt. Die Abgabe wird der Teuerung angepasst.
2. Bei Überschreitung der bewilligten Fahrtenzahl im ersten Betriebsjahr kann auf die Erhebung der Abgaben vorläufig verzichtet werden. Der Verzicht wird endgültig mit Einhaltung der bewilligten Fahrtenzahl im zweiten Betriebsjahr. Bei Überschreitung der bewilligten Fahrtenzahl auch im zweiten Betriebsjahr werden die Abgaben für beide Überschreitungen erhoben.
3. Die für die Überschreitung der bewilligten Anzahl Fahrten zu leistenden Abgaben sind öffentlichrechtliche Grundlasten. Die Abgabepflicht wird im Grundbuch angemerkt, wenn die Abgabeverfügung rechtskräftig geworden ist.
4. Bei fehlender Anmerkung erlischt die Abgabepflicht, wenn das Grundstück nach sechs Monaten die Hand ändert.