730.100
BPG
CH-BS
§ 75 Bau- und Planungsgesetz (a BPG)
Bauvorschriften - Bauweise und Ausstattung - Ausstattung - Fahrtenmodell - Festlegung einer Jahresfahrtenzahl bei verkehrsintensiven Einrichtungen
§ 75 a BPG
1. Für verkehrsintensive Einrichtungen sind die zulässige Zahl der Abstellplätze für Personenwagen und die Zahl der pro Jahr zulässigen Fahrten festzulegen.
2. Als verkehrsintensive Einrichtungen gelten Dienstleistungs-, Verkaufs- oder Freizeitanlagen gemäss Richtplan, sofern sie durchschnittlich 2000 Fahrten oder mehr pro Betriebstag auslösen. Eine verkehrsintensive Einrichtung kann aus einer Mehrzahl von Anlagen sowie ergänzenden Nutzungen mit einem funktionalen Zusammenhang bestehen.
3. Die zulässige Fahrtenzahl ist durch Verordnung festzulegen. Die Regelung hat zu berücksichtigen
a) das nutzungsspezifische Verkehrspotenzial pro Parkplatz;
b) die Strassennetzkapazität;
c) die Lärmbelastung.