730.100
BPG
CH-BS
§ 75 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Bauvorschriften - Bauweise und Ausstattung - Ausstattung - Abstellplätze für Fahrzeuge - Lage
§ 75 BPG
1. Die Abstellplätze müssen auf demselben Grundstück wie die Bauten und Anlagen oder in ihrer Nähe liegen.
2. Abstellplätze auf anderen Grundstücken sind den Bauten und Anlagen durch Grundbucheinträge zuzuordnen. Die Einträge dürfen ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde nicht geändert oder gelöscht werden. Dies ist im Grundbuch anzumerken.