§ 74 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
§ 74 BPG
1. Die zulässige Zahl der Abstellplätze für Personenwagen ist durch Verordnung zu bestimmen. Die Regelung hat zu berücksichtigen
a) die Geschossfläche;
b) die Zahl der Wohnungen oder der nach der Erfahrung zu erwartenden Arbeitsplätze;
c) die Qualität der Verkehrserschliessung, besonders die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
2. Die Nutzung von Abstellplätzen ist grundsätzlich frei. Mehrfachnutzungen sind zulässig, solange dadurch nicht wesentlich mehr Verkehr entsteht, als bei einer bewilligungsgemässen Nutzung im Durchschnitt entstehen würde. Die Einzelheiten regelt die Verordnung.
3. Der Regierungsrat kann die Baubewilligungsbehörde ermächtigen, Quartierparkings zu bewilligen, wenn die Bedingungen gemäss § 19bis USG BS eingehalten sind.
4. Ein angemessener Anteil - jedoch mindestens 25 % - der Parkplätze müssen mit Ladestationen für Elektroautos ausgerüstet sein. Für sämtliche restliche Parkplätze sind bauliche Vorkehrungen (Einbau von Leerrohren) zu treffen, um diese zu einem späteren Zeitpunkt nachrüsten zu können. Einzelheiten regelt die Verordnung.