730.100
BPG
CH-BS
§ 73 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Bauvorschriften - Bauweise und Ausstattung - Ausstattung - Abstellplätze für Fahrzeuge - Velos, Mofas, Kinderwagen und Kinderfahrzeuge
§ 73 BPG
1. Bei Neubauten, wesentlichen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen sind die für die zweckentsprechende Verwendung erforderlichen Abstellplätze für Velos, Mofas, Kinderwagen und Kinderfahrzeuge zu erstellen, ausser es sprechen überwiegende Interessen dagegen.
2. Die Abstellplätze sind gut zugänglich und zweckmässig anzulegen.
3. Die Details zu Anzahl, Lage, Zugänglichkeit und Ausrüstung der erforderlichen Abstellplätze sind durch Verordnung zu bestimmen.
4. Bei Neubauten, welche mehr als 4'000 m² Bruttogeschossfläche aufweisen, ist die VSS-Norm betreffend Bedarfsermittlung und Standortwahl von Veloparkierungsanlagen einzuhalten.