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730.100 BPG CH-BS

§ 70 Bau- und Planungsgesetz (BPG)

Bauvorschriften - Bauweise und Ausstattung - Ausstattung - Abstellraum
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§ 70 BPG

1. Für Wohnungen muss Abstellraum zur Verfügung stehen, der 10 Prozent der Wohnfläche, mindestens jedoch 4 m² und höchstens 15 m² umfassen muss.

2. Abfallbehälter müssen den Vorschriften über Abfallsammlungen entsprechend untergebracht und bereitgestellt werden können.

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