730.100
BPG
CH-BS
§ 7 Bau- und Planungsgesetz (BPG)
Bauvorschriften - Bebauung - Zonen 5a, 4, 3, 2 und 2a - Mass der baulichen Nutzung - Ausnutzungsziffern
§ 7 BPG
1. Die Ausnutzungsziffern betragen
In der Zone 5a 1,8
In der Zone 4 1,5
In der Zone 3 1,0
In der Zone 2 0,7
In der Zone 2a 0,6
2. Die Ausnutzungsziffer bezeichnet das Verhältnis der Bruttogeschossfläche zur Grundstücksfläche. Nicht angerechnet werden Grundstücksteile, die den Gebieten ausserhalb der Bauzone oder den Grünanlagen zugeordnet oder zur Abtretung für ein im öffentlichen Interesse liegendes Werk bestimmt sind.